| Härteklausel und Versorgungsausgleich |
| a) Zur Ermittlung der schuldrechtlichen
Ausgleichsrente, wenn das schuldrechtlich auszugleichende Versorgungsanrecht
zuvor unter der Geltung der seit dem 1. Januar 2003 gültigen und zum
31. Mai 2006 außer Kraft getretenen Fassung der Barwert-Verordnung
gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG teilweise öffentlich-rechtlich
ausgeglichen worden ist.
b) Eine Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB kommt beim schuldrechtlichen Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung auch im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht in Betracht, wenn der angemessene Unterhalt des ausgleichspflichtigen Ehegatten bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente nicht gefährdet ist und auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen . BGH, 25.10.2006 - Az: XII ZB 211/04 |