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Ausgleichsrente und Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte für die schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente in vollem Umfang - also auch hinsichtlich ihres dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gebührenden Teils - Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen, während die schuldrechtliche Ausgleichsrente bei der Bemessung der von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zu erbringenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unberücksichtigt bleibt, so kann dem sich daraus ergebenden Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz durch eine Kürzung der Ausgleichsrente nach § 1587 h Nr. 1 BGB, § 1587 c Nr. 1 BGB Rechnung getragen werden.

BGH, 10.8.2005 - Az: XII ZB 191/01