| Ausgleichsrente und Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge |
| Hat der ausgleichspflichtige
Ehegatte für die schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente in
vollem Umfang - also auch hinsichtlich ihres dem ausgleichsberechtigten
Ehegatten gebührenden Teils - Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
zu zahlen, während die schuldrechtliche Ausgleichsrente bei der Bemessung
der von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zu erbringenden Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge unberücksichtigt bleibt, so kann
dem sich daraus ergebenden Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz
durch eine Kürzung der Ausgleichsrente nach § 1587 h Nr. 1 BGB,
§ 1587 c Nr. 1 BGB Rechnung getragen werden.
BGH, 10.8.2005 - Az: XII ZB 191/01 |