Beruhen Rentenanwartschaften auf Kindererziehungszeiten, so sind diese grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Führen diese Anwartschaften dazu, daß der Erziehende ausgleichspflichtig ist, so ist dies für sich genommen noch kein Grund, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit nach § 1587 c Abs. 1 BGB auszuschließen.
OLG Koblenz, 30.12.2004 - Az: 7 UF 837/04
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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