| Rentenanwartschaften und Versorgungsausgleich |
| Beruhen Rentenanwartschaften
auf Kindererziehungszeiten, so sind diese grundsätzlich in den Versorgungsausgleich
einzubeziehen. Führen diese Anwartschaften dazu, daß der Erziehende
ausgleichspflichtig ist, so ist dies für sich genommen noch kein Grund,
den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit nach § 1587 c Abs.
1 BGB auszuschließen.
OLG Koblenz, 30.12.2004 – Az: 7 UF 837/04 |