| Versorgungsausgleich und Erwerbsunfähigkeitsrente |
| Eine nicht mehr entziehbare
Erwerbsunfähigkeitsrente ist beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.
Es wird der ehezeitbezogene Betrag aus der tatsächlich gezogenen Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit zugrunde gelegt, sofern die insgesamt erworbenen
Entgeltpunkte aus der gezahlten Rente höher sind als die insgesamt
aus der fiktiven Vollrente wegen Alters erworbenen Entgeltpunkte.
Brandenburgisches OLG - Az: 9 UF 217/01 |