Hartz
IV - nur tatsächlich ausgezahlter Unterhalt ist Einkommen!
Bezieht ein Unterhaltsberechtigter
Hartz IV, so darf ein gegen einen Elternteil bestehender Unterhaltsanspruch
bei der Leistungsberechnung grundsätzlich nur in der Höhe berücksichtigt
werden, in der er tatsächlich zur Auszahlung gelangt. Unerheblich
ist, ob in einer Unterhaltsvereinbarung ein höherer Betrag vereinbart
worden ist.