Sofern für die Betreuung eines über drei Jahre alten Kindes Unterhalt verlangt wird, so ist im Einzelnen nachzuweisen, dass entweder kindbezogene Gründe (§ 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB) oder elternbezogene Gründe (§ 1570 Abs. 2 BGB) einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt rechtfertigen. Dies
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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