| Ersatzhaftung der Großeltern |
| Die Ersatzhaftung der Großeltern
gem. § 1607 BGB (Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang)
umfasst nicht nur die Seite des ausgefallenen Elternteils, sondern zwingend
alle Großeltern. Bei der Auslegung des § 1607 BGB ist §
1606 Abs. 3 S. 1 BGB zu beachten (Mehrere gleich nahe Verwandte haften
anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.).
OLG Saarbrücken, 27.3.2007 - Az: 6 WF 18/07 |