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Beim Unterhalt kommt es nicht alleine auf das berufliche Einkommen an
Soll der Unterhaltsanspruch herabgesetzt werden, so kann dies nicht alleine auf ein geringeres berufliches Einkommen gestützt werden. Es sind grundsätzlich alle Einkünfte, also auch diejenigen aus Vermögen und Vermietungen, vom Unterhaltspflichtigen offenzulegen. Nur auf diese Weise kann eine finanzielle Überforderung bewiesen werden.

OLG Zweibrücken, 7.8.2007 - Az: 5 UF 163/06