Soll der Unterhaltsanspruch herabgesetzt werden, so kann dies nicht alleine auf ein geringeres berufliches Einkommen gestützt werden. Es sind grundsätzlich alle Einkünfte, also auch diejenigen aus Vermögen und Vermietungen, vom Unterhaltspflichtigen offenzulegen. Nur auf diese Weise kann eine finanzielle Überforderung bewiesen werden.
OLG Zweibrücken, 07.08.2007 - Az: 5 UF 163/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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