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Beim Unterhalt kommt es nicht alleine auf das berufliche Einkommen an

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Soll der Unterhaltsanspruch herabgesetzt werden, so kann dies nicht alleine auf ein geringeres berufliches Einkommen gestützt werden. Es sind grundsätzlich alle Einkünfte, also auch diejenigen aus Vermögen und Vermietungen, vom Unterhaltspflichtigen offenzulegen. Nur auf diese Weise kann eine finanzielle Überforderung bewiesen werden.


OLG Zweibrücken, 07.08.2007 - Az: 5 UF 163/06


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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