| Beim Unterhalt kommt es nicht alleine auf das berufliche Einkommen an |
| Soll der Unterhaltsanspruch
herabgesetzt werden, so kann dies nicht alleine auf ein geringeres berufliches
Einkommen gestützt werden. Es sind grundsätzlich alle Einkünfte,
also auch diejenigen aus Vermögen und Vermietungen, vom Unterhaltspflichtigen
offenzulegen. Nur auf diese Weise kann eine finanzielle Überforderung
bewiesen werden.
OLG Zweibrücken, 7.8.2007 - Az: 5 UF 163/06 |