Die Werte der Düsseldorfer Tabelle, die auf die deutschen Lebensverhältnisse abgestimmt sind, können nicht einfach übernommen werden, wenn der Unterhaltsberechtigte im Ausland lebt. Maßgeblich sind vielmehr die Beträge, die vom Berechtigten am Aufenthaltsort zur Aufrechterhaltung des ihm gebührenden Lebensstandards erforderlich sind. Zur Orientierung kann insoweit die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministers zu § 33a EStG herangezogen werden.
OLG Koblenz, 08.03.2007 - Az: 7 WF 216/07
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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