Eine spätere Klage des Jugendamtes auf Zahlung rückständiger Unterhaltsleistungen stellt einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn der Pflichtige aufgrund einer Mitteilung des Jugendamtes davon ausgehen durfte, daß mit einer Inanspruchnahme vorläufig nicht zu rechnen sei. Der Pflichtige kann einem solchen widersprüchlichen Verhalten den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten.
OLG Brandenburg, 11.01.2007 - Az: 10 WF 4/07
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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