| Altersvorsorgeunterhalt - keine Beschränkung? |
| a) Die Revision kann nur
dann wirksam auf die Entscheidung zum Altersvorsorgeunterhalt als Teil
des geltend gemachten einheitlichen Unterhaltsanspruchs beschränkt
werden, wenn der Halbteilungsgrundsatz im Einzelfall keine zweistufige
Berechnung des ebenfalls rechtshängigen Elementarunterhalts gebietet
und deswegen auch ein Teilurteil zum Altersvorsorgeunterhalt zulässig
wäre.
b) Die Höhe des geschuldeten Altersvorsorgeunterhalts ist bei sehr guten Einkommensverhältnissen nicht auf den sich aus der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ergebenden Betrag beschränkt. BGH, 25.10.2006 - Az: XII ZR 141/04 |