| Ersatzhaftung von Großeltern |
| Die vom Enkel bezogenen
Unterhaltsvorschußleistungen sind im Rahmen der Ersatzhaftung von
Großeltern bedarfsdeckend. Sind die Großeltern vor Inanspruchnahme
durch den Enkel Verbindlichkeiten eingegangen, so mindern diese i.d.R.
das unterhaltsrelevante Einkommen. Der Selbstbehalt der Großeltern
entspricht dem von Kindern gegenüber den Eltern.
OLG Dresden, 9.11.2005 - Az: 21 UF 486/05 |