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Schadensersatz bei überzahltem Unterhalt

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Verletzt der Unterhaltsgläubiger eine Pflicht, den Unterhaltsschuldner unaufgefordert über eine Verbesserung seiner Verhältnisse zu unterrichten, erwächst dem Unterhaltsschuldner, soweit er wegen § 323 Abs. 3 S. 1 ZPO daran gehindert ist, eine Abänderungsklage mit Wirkung in die Vergangenheit zu erheben, ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Betrages des überzahlten Unterhalts.


OLG Karlsruhe, 22.04.2003 - Az: 16 WF 190/02


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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