Der Unterhaltsberechtigte kann im Verfahren einer negativen Feststellungsklage des Pflichtigen gegen eine einstweilige Anordnung nach § 620 ZPO jederzeit Leistungsklage bzw. Leistungswiderklage erheben, um seinen Unterhaltsanspruch feststellen zu lassen.
OLG Karlsruhe, 10.01.2003 - Az: 2 WF 122/02
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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