| Betreuungsunterhalt nach Tod der Mutter |
| Der Betreuungsunterhalt
richtet sich nach den Kosten einer gewerblichen Ersatzkraft, wenn die unterhaltspflichtige
Mutter verstorben ist.
Um den Nettolohn zu ermitteln, sind 30% des Bruttolohns abzuziehen. Muß ein das Kind betreuender Familienangehöriger seinen Haushalt nicht völlig neu organisieren, da es bei den Tätigkeiten zu Überschneidungen mit der eigenen Haushaltsführung kommt, so ist ein weiterer Abzug i.H.v. 20% gerechtfertigt. OLG Naumburg, 30.9.2004 – Az: 4 U 74/04 |