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Betreuungsunterhalt nach Tod der Mutter
Der Betreuungsunterhalt richtet sich nach den Kosten einer gewerblichen Ersatzkraft, wenn die unterhaltspflichtige Mutter verstorben ist.
Um den Nettolohn zu ermitteln, sind 30% des Bruttolohns abzuziehen. Muß ein das Kind betreuender Familienangehöriger seinen Haushalt nicht völlig neu organisieren, da es bei den Tätigkeiten zu Überschneidungen mit der eigenen Haushaltsführung kommt, so ist ein weiterer Abzug i.H.v. 20% gerechtfertigt.

OLG Naumburg, 30.9.2004 – Az: 4 U 74/04