Ist ein arbeitsloser Unterhaltsschuldner altersbedingt nicht mehr für eine Vollzeitstelle vermittelbar, so hat er sich um eine Nebentätigkeit zu bemühen, bei der so viel hinzuverdient werden kann, wie ohne Anrechnung der Arbeitslosenunterstützung zulässig ist. Nach Ansicht des Gerichts kann nicht infolge Unvermittelbarkeit für eine Vollzeitstelle ein gleiches für eine Nebentätigkeit angenommen werden.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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