Ebenso wie das Einkommen sind Hausarbeit und Kindererziehung für den Unterhalt zu berücksichtigen. Es steht nach Ansicht des BGH Unterhaltsberechtigten nicht nur dann mehr Unterhalt zu, wenn diese sich primär um Kinder und Haushalt kümmerten und erst später eine nennenswerte Erwerbstätigkeit aufnahmen,
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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