Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB besteht nur, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte bedürftig ist und der verpflichtete Ehegatte leistungsfähig bleibt.
Die Erwerbsobliegenheit verpflichtet dazu, sich nach den persönlichen Verhältnissen in zumutbarem Umfang um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Erfolgen solche Bemühungen nicht oder nicht ausreichend, kann auf Grundlage der individuellen Fähigkeiten ein fiktives Einkommen angesetzt werden. Dieses orientiert sich an Alter, Ausbildung und bisherigem beruflichen Werdegang. Ob ein höheres oder niedrigeres Einkommen konkret erzielbar wäre, ist für die Zurechnung nicht maßgeblich, solange ein angemessener Wert bestimmt werden kann.
Für die Leistungsfähigkeit ist das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu bereinigen. Vom Nettoeinkommen sind vor der Unterhaltsbemessung Verbindlichkeiten abzuziehen, sofern diese eheprägend sind. Eheprägend sind Schulden, die mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Ehepartners während des Zusammenlebens eingegangen wurden und die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmt haben. Dies gilt auch für Konsumkredite oder Verbindlichkeiten zur Vermögensbildung. Auf die gesamtschuldnerische Haftung der Ehegatten kommt es hierbei nicht an (vgl. BGH, 20.10.1982 - Az: IVb ZR 311/81; BGH, 13.03.1985 - Az: IVb ZR 12/84; BGH, 11.01.1989 - Az: IVb ZR 34/88; KG, 26.02.1991 - Az: 16 UF 9011/90).
Liegt das bereinigte Einkommen des Verpflichteten unterhalb des angemessenen Selbstbehalts, entfällt die Unterhaltspflicht. Sind die ehebedingten Schulden so erheblich, dass nach Abzug ein Einkommen verbleibt, das nicht mehr zur Deckung des Selbstbehalts ausreicht, ist die Zahlung von Trennungsunterhalt ausgeschlossen.
Die Erwerbsobliegenheit verpflichtet dazu, sich nach den persönlichen Verhältnissen in zumutbarem Umfang um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Erfolgen solche Bemühungen nicht oder nicht ausreichend, kann auf Grundlage der individuellen Fähigkeiten ein fiktives Einkommen angesetzt werden. Dieses orientiert sich an Alter, Ausbildung und bisherigem beruflichen Werdegang. Ob ein höheres oder niedrigeres Einkommen konkret erzielbar wäre, ist für die Zurechnung nicht maßgeblich, solange ein angemessener Wert bestimmt werden kann.
Für die Leistungsfähigkeit ist das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu bereinigen. Vom Nettoeinkommen sind vor der Unterhaltsbemessung Verbindlichkeiten abzuziehen, sofern diese eheprägend sind. Eheprägend sind Schulden, die mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Ehepartners während des Zusammenlebens eingegangen wurden und die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmt haben. Dies gilt auch für Konsumkredite oder Verbindlichkeiten zur Vermögensbildung. Auf die gesamtschuldnerische Haftung der Ehegatten kommt es hierbei nicht an (vgl. BGH, 20.10.1982 - Az: IVb ZR 311/81; BGH, 13.03.1985 - Az: IVb ZR 12/84; BGH, 11.01.1989 - Az: IVb ZR 34/88; KG, 26.02.1991 - Az: 16 UF 9011/90).
Liegt das bereinigte Einkommen des Verpflichteten unterhalb des angemessenen Selbstbehalts, entfällt die Unterhaltspflicht. Sind die ehebedingten Schulden so erheblich, dass nach Abzug ein Einkommen verbleibt, das nicht mehr zur Deckung des Selbstbehalts ausreicht, ist die Zahlung von Trennungsunterhalt ausgeschlossen.
OLG Brandenburg, 05.11.2002 - Az: 10 UF 75/02
ECLI:DE:OLGBB:2002:1105.10UF75.02.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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