Die Kosten der Rechtsverfolgung bei der Rückübertragung von Unterhaltsansprüchen sind vom Sozialamt zu übernehmen. Prozesskostenhilfe ist nicht zu gewähren.
OLG Oldenburg - Az: 12 WF 22/03
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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