Liegt einer der in § 1579 BGB Nr. 1-7 genannten Härtegründe vor, so ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen.
Die Inanspruchnahme muss für die Versagung auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig sein. Die notwendige
Die Inanspruchnahme muss für die Versagung auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig sein. Die notwendige
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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