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Härtegründe beim Versagen von Unterhaltsansprüchen

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Liegt einer der in § 1579 BGB Nr. 1-7 genannten Härtegründe vor, so ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen.
Die Inanspruchnahme muss für die Versagung auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig sein. Die notwendige

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Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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