Nur während einer tatsächlichen Teilnahme an einer Vollzeitmaßnahme muss Unterhaltsgeld erbracht werden. Dies schließt die Zeiten ein, die zwischen Ende des Unterrichts und Ende der Prüfung liegen, sofern die Prüfung binnen 3 Wochen nach Unterrichtsende abgeschlossen wird.
BSG - Az: B 11 A L40/02
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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