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135% des Regelsatzes sind der Mindestunterhalt
Seit der Neufassung des § 1612b V BGB beträgt der Mindestunterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes 135% des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe (Ost oder West). Ein Kind, das nicht mehr als diesen Betrag klageweise verlangt, muss zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nichts Näheres vortragen. Es ist vielmehr dessen Sache, vorzutragen und zu beweisen, dass er mangels Leistungsfähigkeit auch den Mindestbedarf nicht aufbringen kann.

OLG Naumburg, Beschl. v. 22.03.2001 – 8 WF 47/01
OLG Naumburg, Beschl. v. 14.05.2001 – 3 WF 63/01
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.06.2001 – 5 WF 86/01
Quelle: FamRZ 2002, 343/344