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135% des Regelsatzes sind der Mindestunterhalt

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Seit der Neufassung des § 1612b V BGB beträgt der Mindestunterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes 135% des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe (Ost oder West). Ein Kind, das nicht mehr als diesen Betrag klageweise verlangt, muss zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nichts Näheres vortragen. Es ist vielmehr dessen Sache, vorzutragen und zu beweisen, dass er mangels Leistungsfähigkeit auch den Mindestbedarf nicht aufbringen kann.

Ebenso: OLG Naumburg, 14.05.2001 - Az: 3 WF 63/01
OLG Karlsruhe, 22.06.2001 - Az: 5 WF 86/01


OLG Naumburg, 22.03.2001 - Az: 8 WF 47/01

Quelle: FamRZ 2002, 343/344


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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