Sofern eine Einwilligung zur modifizierten Namenserteilung an das Kind im Wege des Vergleichs von einem Elternteil erteilt wurde, so kann dieser den Vergleich nicht widerrufen. Sinn und Zweck des Vergleichs ist es, den Streit der Beteiligten beizulegen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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