| Einwendungen gegen Kindergeldanrechnung |
| Gegen die Kindergeldanrechnung
nach §1612 b BGB können Einwendungen gem. § 655 Abs. 5 Satz
2 ZPO i. V. m. § 655 Abs. 3 Satz 1 ZPO geltend gemacht werden. Ist
der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage, 135% des Regelbetrages als
Unterhalt zu leisten, so unterbleibt die Kindergeldanrechnung (§ 1612
b Abs. 5 BGB).
OLG Brandenburg – Az: 10 UF 57/03 |