Gegen die Kindergeldanrechnung nach §1612 b BGB können Einwendungen gem. § 655 Abs. 5 Satz 2 ZPO i. V. m. § 655 Abs. 3 Satz 1 ZPO geltend gemacht werden. Ist der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage, 135% des Regelbetrages als Unterhalt zu leisten, so unterbleibt die Kindergeldanrechnung (§ 1612 b Abs. 5 BGB).
OLG Brandenburg - Az: 10 UF 57/03
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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