|ANWALTONLINE| >> |URTEILE| >> |KINDERGELD|
Einwendungen gegen Kindergeldanrechnung
Gegen die Kindergeldanrechnung nach §1612 b BGB können Einwendungen gem. § 655 Abs. 5 Satz 2 ZPO i. V. m. § 655 Abs. 3 Satz 1 ZPO geltend gemacht werden. Ist der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage, 135% des Regelbetrages als Unterhalt zu leisten, so unterbleibt die Kindergeldanrechnung (§ 1612 b Abs. 5 BGB).

OLG Brandenburg – Az: 10 UF 57/03