Die Schlüsselgewalt berechtigt einen Ehegatten dazu, bestimmte Geschäfte, die zur Deckung des Lebensunterhalts beitragen, mit Wirkung für den anderen zu besorgen (§ 1357 BGB).
Für die Annahme einer Mitverpflichtung des anderen Ehegatten muss jedoch eine wirksame Ehe bestehen. Auch dann, wenn die Partner getrenntleben, besteht keine Mitverpflichtung.
Die Schlüsselgewalt erfasst alle Rechtsgeschäfte des unmittelbaren Bedarfs (z.B. Miete) und des persönlichen Bedarfs (z.B. Genussmittel), für die aufgrund des Umfangs des Rechtsgeschäfts eine vorherige Verständigung der Ehegatten nicht stattfindet.
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Für die Annahme einer Mitverpflichtung des anderen Ehegatten muss jedoch eine wirksame Ehe bestehen. Auch dann, wenn die Partner getrenntleben, besteht keine Mitverpflichtung.
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