Für die Anfechtung der Anfechtungserklärung der Annahme oder Ausschlagung der
Erbschaft sowie der Versäumung der Ausschlagungsfrist (§ 1956 BGB) gelten die Fristen des § 121 BGB, nicht diejenigen des § 1954 BGB. Die Anfechtung muss mithin ohne schuldhaftes Zögern erfolgen (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) und ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung 10 Jahre verstrichen sind.