Können sich die (geschiedenen) Eltern nicht über wesentliche Erziehungsfragen im Rahmen eines Sorgerechtsverfahren einigen und kam es in Vergangenheit bereits zu einer Vielzahl von gerichtlichen Verfahren über Umgangs- und Sorgerechtsfragen, so kommt ein gemeinsames Sorgerecht nicht weiter in Frage. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Sorgerechtsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten in eindeutiger Weise belegen, dass die Einigungsfähigkeit und -bereitschaft
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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