Behauptet ein Elternteil, daß zwischen den Eltern ein schlechtes Verhältnis sowie Kommunikationsschwierigkeiten vorliegen, ohne daß erkennbar ist, daß sich dieses bislang negativ auf das Kindeswohl ausgewirkt hat und ist dies auch zukünftig nicht zu befürchten, so verbleibt es bei der gemeinsamen elterlichen
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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