Wurde den Eltern die gesamte elterliche Sorge über ein Kind rechtswirksam entzogen, bevor ein Antrag gem. 1631 b BGB gestellt wurde, so liegt kein Eingriff in das Elternrecht vor. Eine Beschwerdebefugnis ist nicht allein aus dem Verwandtschaftsverhältnis heraus begründet. Auch der Umstand, daß die Eltern tatsächlich in erster Instanz vom Familiengericht angehört worden sind, ohne daß zu irgendeinem Zeitpunkt formal die Stellung eines Verfahrensberechtigten eingeräumt wurde, begründet kein Beschwerderecht.
OLG Hamm, 25.01.2007 - Az: 2 UF 258/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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