Der Kontakt zwischen einem getrennt lebenden Elternteil und dessen Kind ist vom Familiengericht so genau wie möglich zu regeln. Nach Ansicht des Gerichts gehört hierzu auch, Angaben zu Zeit, Ort, Häufigkeit und Umständen der Abholung des Kindes zu machen.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein AG entschieden, daß der Deutsche Kinderschutzbund die Regelung des Umgangsrechts des Vaters im einzeln regeln sollte und nur den ersten Kontakt näher konkretisiert. Dies war nach Ansicht des OLG jedoch nicht ausreichend.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein AG entschieden, daß der Deutsche Kinderschutzbund die Regelung des Umgangsrechts des Vaters im einzeln regeln sollte und nur den ersten Kontakt näher konkretisiert. Dies war nach Ansicht des OLG jedoch nicht ausreichend.
OLG Zweibrücken - Az: 5 UF 216/02
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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