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Gemeinsame Sorge erfordert vertrauensvolle Kommunikation
Die gemeinsame elterliche Sorge erfordert eine vertrauensvolle und emotionsfreie Kommunikation der Eltern zum Wohle des Kindes. Eine Gewähr für eine ausreichende Kommunikationsfähigkeit besteht dann nicht, wenn die Eltern ihre Absprachen zu den Umgangskontakten nicht mehr persönlich sonderbar nur noch durch Einsatz des Internet treffen.

OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.6.2001 - 1 UF 227/00
Quelle: FamRZ 2002, 126