Die gemeinsame elterliche Sorge erfordert eine vertrauensvolle und emotionsfreie Kommunikation der Eltern zum Wohle des Kindes.
Eine Gewähr für eine ausreichende Kommunikationsfähigkeit besteht nicht, wenn die Eltern ihre Absprachen zu den Umgangskontakten nicht mehr persönlich sondern nur noch durch Einsatz des Internet - hier mit Zusendung von E-Mails - treffen.
Eine Gewähr für eine ausreichende Kommunikationsfähigkeit besteht nicht, wenn die Eltern ihre Absprachen zu den Umgangskontakten nicht mehr persönlich sondern nur noch durch Einsatz des Internet - hier mit Zusendung von E-Mails - treffen.
OLG Braunschweig, 12.06.2001 - Az: 1 UF 227/00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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