| Gemeinsame Sorge erfordert vertrauensvolle Kommunikation |
| Die gemeinsame elterliche
Sorge erfordert eine vertrauensvolle und emotionsfreie Kommunikation der
Eltern zum Wohle des Kindes. Eine Gewähr für eine ausreichende
Kommunikationsfähigkeit besteht dann nicht, wenn die Eltern ihre Absprachen
zu den Umgangskontakten nicht mehr persönlich sonderbar nur noch durch
Einsatz des Internet treffen.
OLG Braunschweig, Beschluss
vom 12.6.2001 - 1 UF 227/00
|