Zur Stützung eines Herabsetzungs- oder Befristungsbegehren ist der Unterhaltsverpflichtete in der Darlegungs- und Beweislast. Den Berechtigen trifft eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der ehebedingten Nachteile es ist also darzulegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Es ist dann Sache des Unterhaltsverpflichteten, diese zu widerlegen. Dieser Grundsatz gilt entsprechend, wenn der Unterhaltsverpflichtete geltend macht, tatsächlich fortwirkende Nachteile seien nicht mehr als ehebedingt anzusehen, da es der Unterhaltsberechtigten nach der Trennung möglich gewesen wäre den Berechtigten die Obliegenheit getroffen hätte, diese Nachteile zwischenzeitlich vollständig auszugleichen.
OLG Celle, 06.07.2010 - Az: 10 UF 64/10
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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