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Unterhaltsbefristung und fortwirkende Nachteile

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Zur Stützung eines Herabsetzungs- oder Befristungsbegehren ist der Unterhaltsverpflichtete in der Darlegungs- und Beweislast. Den Berechtigen trifft eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der ehebedingten Nachteile es ist also darzulegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Es ist dann Sache des Unterhaltsverpflichteten, diese zu widerlegen. Dieser Grundsatz gilt entsprechend, wenn der Unterhaltsverpflichtete geltend macht, tatsächlich fortwirkende Nachteile seien nicht mehr als ehebedingt anzusehen, da es der Unterhaltsberechtigten nach der Trennung möglich gewesen wäre den Berechtigten die Obliegenheit getroffen hätte, diese Nachteile zwischenzeitlich vollständig auszugleichen.


OLG Celle, 06.07.2010 - Az: 10 UF 64/10


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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