Wird der Betreuungsunterhalt ehevertraglich auf den Betrag begrenzt, den die Ehefrau durch eine berufliche Tätigkeit erlangen könnte, so wirkt sich Begrenzung nicht auf den Betreuungsunterhalt an sich aus, sondern betrifft nur den Aufstockungsunterhalt, der nicht zum Kernbereich der Scheidungsfolgen gehört und ohne Begründung ausgeschlossen werden kann.
OLG Düsseldorf, 30.07.2007 - Az: II-7 UF 36/07
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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