Der Ehegattenunterhalt umfasst sowohl den Trennungsunterhalt, welcher während einer Trennung, aber noch in der bestehenden Ehe gezahlt wird als auch den Geschiedenenunterhalt, also den nachehelichen Unterhalt. Die Regelungen gelten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.
Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch ist, dass derjenige, der Unterhalt verlangt, bedürftig ist. Der geschiedene Partner muss leistungsfähig sein, also in der Lage sein, eine Zahlung vorzunehmen. Je länger die Ehe oder Partnerschaft gedauert hat, desto eher bestehen auch später Unterhaltsansprüche.
Der Unterhaltsbedarf entspricht in der Regel der Hälfte der unterhaltsrechtlich bereinigten Einkünfte der Ehegatten.
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Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch ist, dass derjenige, der Unterhalt verlangt, bedürftig ist. Der geschiedene Partner muss leistungsfähig sein, also in der Lage sein, eine Zahlung vorzunehmen. Je länger die Ehe oder Partnerschaft gedauert hat, desto eher bestehen auch später Unterhaltsansprüche.
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