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Verletzung der ehelichen Treuepflicht als unzumutbare Härte?
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
An die Voraussetzungen der unzumutbaren Härte sind strenge Anforderungen zu stellen. Es entspricht daher h.M., dass die Verletzung der ehelichen Treuepflicht nicht schlechthin einen Härtegrund darstellt. Vielmehr können im Einzelfall die Art und Weise sowie die Begleitumstände ergeben, dass dem anderen Ehegatten ein Zuwarten bis zum Ablauf des Trennungsjahres nicht zugemutet werden kann. Da es somit auf die besonderen Umstände des Einzelfalls ankommt, reicht der pauschale Vortrag, der Antragsgegner habe "ständig wechselnde außereheliche Beziehungen", nicht aus.
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