Es ist seit 1998 nicht mehr möglich, dem anderen Ehegatten die Fortführung des Ehenamens nach Eheaufhebung zu untersagen, sofern nicht unlauteres Verhalten des Ehegatten darauf gerichtet ist, den Namen des Ehegatten mit der Ehe zu erwerben.
BGH, 25.05.2005 - Az: XII ZR 204/02
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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