Da der Ehegatte nach Scheidung im Krankheitsfall keine Beihilfe mehr erhält und sich somit vollumfänglich privat versichern muß, kann zusätzlicher Unterhalt für die Finanzierung der Versicherung verlangt werden. Es ist nach Ansicht des Gerichts ein gleichwertiger Versicherungsschutz herzustellen.
OLG Koblenz - Az: 13 UF 122/03
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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