Nach einer Scheidung dürfen Schmuckstücke, die für die Ehefrau gekauft wurden, nicht einfach als "Wertanlage" deklariert und zurückbehalten werden, wenn anzunehmen ist, dass diese der Frau allein gehören.
Gegenteilige Eigentumsverhältnisse wären vom Ehemann zu beweisen.
Gegenteilige Eigentumsverhältnisse wären vom Ehemann zu beweisen.
OLG Saarbrücken - Az: 9 U 755/01 - 11
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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