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Scheidungsfolgenvertrag - Nicht zu Lasten der Sozialhilfe
Ein umfassender Ehevertrag, der zur Erleichterung der Scheidung abgeschlossen wird, muss die Rechte beider Parteien ausgewogen berücksichtigen und unterliegt insoweit auch einer inhaltlichen Überprüfung durch die Gerichte. Wird durch den Ausschluss des nachehelichen Unterhalts zwangsläufig eine Partei von der Sozialhilfe abhängig, ist grundsätzlich von der Teilnichtigkeit dieses Vertragsteils auszugehen.

OLG Naumburg, Beschluss vom 20.8.2001 - 8 WF 169/01
Quelle: FamRZ 2002, 465