| Scheidungsfolgenvertrag - Nicht zu Lasten der Sozialhilfe |
| Ein umfassender Ehevertrag,
der zur Erleichterung der Scheidung abgeschlossen wird, muss die Rechte
beider Parteien ausgewogen berücksichtigen und unterliegt insoweit
auch einer inhaltlichen Überprüfung durch die Gerichte. Wird
durch den Ausschluss des nachehelichen Unterhalts zwangsläufig eine
Partei von der Sozialhilfe abhängig, ist grundsätzlich von der
Teilnichtigkeit dieses Vertragsteils auszugehen.
OLG Naumburg, Beschluss vom
20.8.2001 - 8 WF 169/01
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