Ein umfassender Ehevertrag, der zur Erleichterung der Scheidung abgeschlossen wird, muss die Rechte beider Parteien ausgewogen berücksichtigen und unterliegt insoweit auch einer inhaltlichen Überprüfung durch die Gerichte. Wird durch den Ausschluss des nachehelichen Unterhalts zwangsläufig eine Partei von der Sozialhilfe abhängig, ist grundsätzlich von der Teilnichtigkeit dieses Vertragsteils auszugehen.
OLG Naumburg, 20.08.2001 - Az: 8 WF 169/01
Quelle: FamRZ 2002, 465
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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