Fährt ein sieben Jahre altes, bereits länger radfahrendes Kind im Bereich der Wohnung Fahrrad und wird es gelegentlich von den Eltern beobachtet, so liegt keine Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern vor. Dies gilt auch dann, wenn eine vielbefahrene Straße in der Nähe ist. Es liegt eine nie auszuschließende spontane Fehlreaktion des Kindes vor, wenn dieses den Hof vor der Wohnung verläßt, um das Fahrrad die Fußgängerbrücke hinaufzuschieben und anschließend herunterzufahren.
AG München, 27.06.2007 - Az: 322 C 3629/07
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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