Das
Verlöbnis, gibt es das noch?
Es
existiert noch, auch wenn seine gesellschaftliche Bedeutung nachgelassen
hat. Rechtlich bedeutet es das gegenseitige Versprechen, einander heiraten
zu wollen. Auf Ringtausch oder Verlobungsfeier kommt es dabei nicht an.
Zwar kann aus diesem Vertrag nicht auf Eheschließung geklagt werden
und er kann auch jederzeit ohne besondere Voraussetzungen aufgelöst
werden, bedeutungslos ist er trotzdem nicht (§
1297 BGB):
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Beide
Verlobte müssen unverheiratet sein, sonst ist das Verlöbnis ungültig.
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Der Verlobte
einer Partei muss in gerichtlichen Verfahren nicht als Zeuge aussagen;
dies gilt auch für den Verlobten des Angeklagten in einem Strafverfahren.
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Wer ohne
wichtigen Grund ein Verlöbnis aufkündigt, muss dem anderen den
Schaden ersetzen, den dieser erlitten hat, weil er auf die bevorstehende
Eheschließung vertraut hat (§
1298 BGB). Schadensersatzpflichtig ist auch der Verlobte, der durch
sein Verschulden den anderen veranlasst, das Verlöbnis aufzukündigen
(§
1299 BGB).
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Noch vorhandene
Geschenke sind nach der Aufkündigung eines Verlöbnisses zurück
zu geben (§
1301 BGB).
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Ein Testament
zugunsten des Verlobten ist nach Aufkündigung des Verlöbnisses
unwirksam.