Dieses Problem tritt häufig im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht des nicht - erziehenden Elternteils auf. Gegen Anträge auf gerichtliche Festlegung eines Umgangsrechts wird vom betreuenden Elternteil nicht selten eingewandt, das betroffene Kind lehne Kontakte zum anderen Elternteil entschieden ab. Dieser Elternteil wiederum behauptet massive Beeinflussung des Kindes.
Die Frage ist geregelt in § 1684 Abs. 2 BGB :"Elterliche Sorge, Umgangsrecht
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet."
Beeinflusst also der betreuende Elternteil das Kind mit dem Ziel, dadurch die Durchführung des dem anderen Elternteils zustehenden Umgangsrechts zu vereiteln, stellt dies eine missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge dar. Neben der Möglichkeit, das Umgangsrecht mit Hilfe von Zwangsgeld oder unmittelbarem Zwang nach § 33 FGG durchzusetzen, hat das Familiengericht bei einer Gefährdung des Kindeswohls in Extremfällen auch die Möglichkeit, über die elterliche Sorge gem. § 1696 BGB neu zu entscheiden.