Unter dem Begriff "Schlüsselgewalt" versteht man das Recht von nicht getrennt lebenden Ehegatten, Rechtsgeschäfte die der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie dienen, mit Wirkung für oder gegen den anderen Ehegatten zu besorgen, d.h. auch der andere Ehegatte wird aus dem Rechtsgeschäft verpflichtet (§ 1357 BGB). Leben die Ehepartner getrennt, so ruht die Schlüsselgewalt (§ 1357 Abs. 3 BGB). Konkret betrifft dies beispielsweise den Einkauf von Lebensmitteln - hier sind beide Ehegatten verpflichtet, den Kaufpreis zu entrichten.Um diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Familienrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.