Die Trennung muß nicht durch Auszug eines Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung erfolgen. Das Trennungsjahr kann durchaus auch in der gemeinsamen Wohnung absolviert werden. Voraussetzung ist hierbei die konsequente Trennung der Räumlichkeiten - hierüber sollten die Ehepartner einen schriftlichen Vertrag abschließen, der auch datiert werden sollte. Die Trennung der häuslichen Gemeinschaft erfordert, daß keine gegenseitige Versorgung (dies betrifft auch Bügeln, Kochen etc.) mehr erfolgt und auch das Schlafzimmer kann nicht mehr gemeinsam genutzt wird - es müssen alle Lebensbereiche getrennt werden. Kontakte, die über das Notwendigste hinaus gehen, sind zu vermeiden.
Eine kurzzeitige Unterbrechung der Trennung (z.B. gemeinsamer Urlaub) mit der Absicht, einen Versöhnungsversuch zu unternehmen, unterbricht die Trennung nicht. Anders ist es, wenn tatsächlich eine echte Versöhnung stattgefunden hat. In diesem Fall beginnt die Trennungszeit, wenn die Ehegatten sich erneut trennen, von vorn (§ 1567 Abs. 2 BGB).
Wenn nach einjähriger Trennung keine Einigkeit über die zu regelnden Punkte erzielt wird bzw. keine entsprechende Urkunde vorgelegt werden kann, muß der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, nachweisen, daß die Ehe gescheitert ist. Dazu reicht es in der Praxis meist aus, wenn beide Ehegatten bei ihrer richterlichen Anhörung bekunden, daß die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft für sie nicht in Betracht kommt.