Ende
der Lebensgemeinschaft - wird jetzt abgerechnet?
Zwar besteht zwischen
den Partnern einer nichtehelichen Lebensbgemeinschaft keine gegenseitige
Unterhaltspflicht. Beiträge, welche die Partner einer solchen Lebensgemeinschaft
zu deren Finanzierung zahlen, können aber nach der Beendigung der
Lebensgemeinschaft nicht zurückgefordert werden. Dabei kommt es nicht
darauf an, ob die Beiträge beider Partner gleich hoch waren oder nicht;
auch "überobligationsmäßige Leistungen" müssen nicht
ausgeglichen werden (BGH NJW 1980, 1520). Dieses Ergebnis leitet die Rechtsprechung
aus dem zwischen den Partnern geltenden Grundsatz der Solidarität
ab, der eine Gesamtabrechnung am Ende der Gemeinschaft für erbrachte
Geld- oder auch Arbeitsleistungen (z. B: Pflegeleistungen) ausschließt.
Etwas anderes kann nur gelten,
wenn die Leistungen eines Partnets über das in einer nichtehelichen
Gemeinschaft übliche Maß hinaus gegangen sind oder wenn der
gemeinsame Einsatz des Vermögens nur einen Partner bereichert hat.
Zu den nicht auszugleichenden
Leistungen Leistungen gehört auch die Miete für die gemeinsame
Wohnung.