[AnwaltOnline - Familienrecht April 2008]
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* AnwaltOnline - Familienrecht April 2008 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/ *
* ISSN: 1511-8983 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Versorgungsausgleich kann ausgesetzt werden, wenn die
Startgutschriften rentenferner Jahrgänge neu geregelt
werden müssen
Sind die Startgutschriften rentenferner Versicherter bei der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder neu zu bestimmen,
so kann der Versorgungsausgleich noch nicht durchgeführt
werden und ist bis zu einer Neuregelung über die Startgut-
schriften rentenferner Jahrgänge auszusetzen. Unterblieb die
Aussetzung in erster Instanz, so ist die Sache durch das
Beschwerdegericht zurückzuverweisen, um den Parteien nicht
eine Tatsacheninstanz zu nehmen. Ein Antrag der Parteien ist
dafür nicht erforderlich.
OLG Stuttgart, 28.12.2007 - Az: 15 UF 240/07
>> Vaterschaftsanfechtungsklage wegen anonymen Telefonanruf
und heimlichen DNA-Test
Ein anonymer Telefonanruf in welchem dem Anfechtenden ohne
Benennung von Gründen mitgeteilt wird, nicht der Vater des
Kindes zu sein, kann nicht den für eine Vaterschaftsan-
fechtungsklage erforderlichen Anfangsverdacht begründen.
Ein heimlicher DNA-Test kann die Anfechtung ebenso wenig
begründen, da die Verletzung des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung des betroffenen Kindes der gerichtlichen
Verwertbarkeit des Gutachtens entgegensteht.
BGH, 12.12.2007 - Az: XII ZR 173/04
>> Rückgabe eines Kindes an einen Elternteil
Im Interesse des Kindes ist die Rückgabe an einen Elternteil
nach längerer Zeit mit einem intensiven Umgangsrecht des
Elternteils vorzubereiten und bis zur Rückkehr zum Elternteil
das Verbleiben bei der Pflegefamilie anzuordnen.
OLG Naumburg, 18.10.2006 - Az: 14 UF 89/05
>> Zustimmungspflicht zur Durchführung des Realsplittings?
Ein Unterhaltsempfänger ist zur Zustimmung der Durchführung
des begrenzten Realsplittings, nicht aber zur Unterzeichnung
der Anlage U verpflichtet. Die Zustimmungserklärung zum
begrenzten Realsplitting hängt nicht von der entsprechenden
Verpflichtungserklärung des Unterhaltsverpflichteten ab,
wenn keine Nachteile des Unterhaltsberechtigten auszu-
gleichen sind.
OLG Brandenburg, 2.1.2008 - Az: 9 UF 188/07
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Vaterschaftsanfechtungsklage kann überflüssig werden!
>> Unterhaltsanspruch im sozialen Jahr?
>> Eheschließung bei Minderjährigen
>> Keine Anweisung zur Untersuchung auf eine mögliche
Alkoholerkrankung im Sorgerechtsverfahren!
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
>> Unterhalt beim Schüleraustausch?
Vielfach streben Schüler einen länger dauernden Aufenthalt
im Ausland, vorzugsweise in den USA, an, etwa, um ihre
Sprachkenntnisse zu vervollkommnen.
Die erste Frage, die sich im Zusammenhang mit einem solchen
Auslandsaufenthalt stellt, ist die, ob der barunterhalts-
pflichtige Elternteil während dieses Zeitraums für den Bar-
unterhalt allein aufkommen muss oder ob hier nicht eine
anteilige Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils
entsteht. Gem. § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB erfüllt derjenige
Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind
betreut, " in der Regel" damit seine Unterhaltsverpflichtung
in vollem Umfang. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass
dies auch noch dann gilt, wenn ein Kind sich für kürzere
Zeit, etwa während der Wahrnehmung des Umgangsrechts oder in
den Ferien, beim an sich barunterhaltspflichtigen Elternteil
aufhält. Dasselbe gilt bei vorübergehender Fremdbetreuung.
Nach einer Entscheidung des OLG Hamm (FamRZ 99, 1449) soll
auch während der Zeit eines Schüleraustauschs keine anteilige
Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils entstehen.
Dies erscheint aber fraglich, wenn sich der Austausch über
mehrere Monate oder gar ein ganzes Jahr hinzieht.
Einschlägige Rechtsprechung dazu gibt es nicht.
Geht man davon aus, dass eine anteilige Barunterhaltspflicht
beider Eltern während des fraglichen Jahres besteht, so
müsste der Barbedarf des Kindes aus den zusammengerechneten
Nettoeinkünften beider Ehegatten abzüglich eines " Haushalts-
freibetrags " von 20 Prozent und dem entsprechenden Satz der
Düsseldorfer Tabelle entnommen werden. Dieser Bedarf wäre
sodann zwischen beiden Eltern nach ihren Einkommensver-
hältnissen anteilig aufzuteilen. Auf Seiten der betreuenden
Elternteils müssten die " Vorhaltekosten " für den Wohnbedarf
des Kindes vom Anteil abgesetzt werden.
Voraussetzung dafür, dass die Kosten des Auslandsaufenthaltes
finanziert werden müssen, ist aber jedem Fall, dass es sich
hier überhaupt um anzuerkennenden Unterhaltsbedarf handelt,
der damit entweder im Rahmen des laufenden Unterhalts oder
als Sonderbedarf berücksichtigt werden muss.
Die entstehenden Kosten sind wohl in jedem Fall dann zu
berücksichtigen, wenn der Auslandsaufenthalt des Kindes von
beiden Eltern vereinbart worden ist. Ist dies aber nicht der
Fall, ist die Rechtsprechung in der Beurteilung der Frage
nicht einheitlich. Zum Teil werden die Reisekosten anläss-
lich des Schüleraustauschs als Sonderbedarf eingestuft,
nicht dagegen das erhöhte Taschengeld für den Auslands-
aufenthalt oder die Kosten für den im Gegenzug aufzu-
nehmenden Austauschschüler (OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 1091).
Andere Gerichte differenzieren ; das OLG Naumburg (FamRZ
2000, 444) hält beispielsweise einen sechsmonatigen
Aufenthalt in Kanada weder für üblich noch allgemein für
eine sinnvolle Ausbildung erforderlich. Daher seien die
Kosten eines Schüleraustauschs weder im Rahmen des normalen
Unterhalts noch als Sonderunterhalt zu finanzieren Für die
Frage der Angemessenheit einer derartigen Maßnahme kommt es
aber auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beteiligten an.
Geht man davon aus, dass unterhaltsrechtlich anzuerkennender
Bedarf vorliegt, so kann es sich dabei aber nur um den
Bedarf handeln, der durch den Schüleraustausch zusätzlich zu
dem in Deutschland ohnehin bestehenden Bedarf hinzukommt.
Von dem im Gastland bestehenden Bedarf müssen also in jedem
Fall die Kosten abgezogen werden, die dadurch erspart werden,
dass sich das Kind während des gesamten Zeitraums nicht in
Deutschland aufhält.
Wenn Unterhaltsleistungen tituliert sind, z. B. durch Urteil
oder gerichtlichen Vergleich, ist zur Abänderung des Unter-
halts, sofern eine gütlich Einigung nicht erreicht wird, eine
Abänderungsklage gem. § 323 ZPO erforderlich.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Abänderungsklage
Bei der Abänderungsklage handelt es sich um eine besondere
Art der Klage, die in § 323 ZPO gesetzlich geregelt ist. Im
Bereich des Unterhaltsrechts ist eine Abänderungsklage
erforderlich, wenn der Unterhaltsschuldner die Reduzierung
eines bestehenden Unterhaltstitels oder [... weiterlesen ...]
>> Karrieresprung und Unterhalt
Bei Gehaltssteigerungen erhöht sich i.d.R. oftmals auch der
Unterhalt. Doch nicht immer muß der Unterhaltsschuldner
seine Zahlungen anpassen. Die Unterhaltszahlungen erhöhen
sich z.B. nach einem unerwarteten Karrieresprung nicht
automatisch, da es sich hierbei [... weiterlesen ...]
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