Grundsätzlich kann das Familiengericht auf Antrag auch eine Ehe zwischen einem Antragsteller, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und einem volljährigen künftigen Partner ermöglichen. Die Befreiung von der Erfordernis der Volljährigkeit ist jedoch zu versagen, wenn dem minderjährigen Partner die persönliche Reife zur Erfassung der vollen Tragweite des Heiratsentschlusses fehlt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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