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Wartungskosten für Rauchabzugsanlagen als Betriebskosten umlagefähig?
Die Wartungskosten für eine vorhandene Rauchabzugsanlage könnten allenfalls "sonstige Betriebskosten" im Sinne des § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung darstellen. Diese sind grundsätzlich nur dann umlagefähig, wenn dies im Mietvertrag vereinbart worden ist. Hierfür reicht die Bezugnahme auf die gesetzliche Vorschrift oder das Schlagwort "sonstige Betriebskosten" nicht aus; vielmehr muß die Art der Kosten vielmehr näher definiert sein.

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