Die Wartungskosten für eine vorhandene Rauchabzugsanlage könnten allenfalls "sonstige Betriebskosten" im Sinne des § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung darstellen. Diese sind grundsätzlich nur dann umlagefähig, wenn dies im Mietvertrag vereinbart worden ist. Hierfür reicht die Bezugnahme auf die gesetzliche Vorschrift oder das Schlagwort "sonstige Betriebskosten" nicht aus; vielmehr muß die Art der Kosten vielmehr näher definiert sein.Um diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Mietrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.