Auch wenn die Umlage der Oberflächen-Entwässerung nicht ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart ist, sind die Kosten vom Mieter zu zahlen, wenn die Umlage der Betriebskosten gemäß § 2 der Betriebskostenverordnung auf den Mieter vereinbart wurde. Es handelt sich beim den Kosten der Oberflächen-Entwässerung nämlich um Kosten der Entwässerung (BetrKV § 2 Nr. 3), die sowohl für die Haus- als auch für die Grundstücksentwässerung umlagefähig sind.
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)
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Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Ja. Wenn die Umlage der Betriebskosten gemäß § 2 der Betriebskostenverordnung vereinbart wurde, sind diese Kosten abgedeckt, da die Oberflächenentwässerung zu den umlagefähigen Entwässerungskosten zählt.
Die Kosten der Oberflächenentwässerung sind als Kosten der Entwässerung gemäß § 2 Nr. 3 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) zu klassifizieren.
Ja, die Umlagefähigkeit erstreckt sich sowohl auf die Kosten der Hausentwässerung als auch auf die Kosten der Grundstücksentwässerung.
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