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Kosten der Oberflächen-Entwässerung

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Auch wenn die Umlage der Oberflächen-Entwässerung nicht ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart ist, sind die Kosten vom Mieter zu zahlen, wenn die Umlage der Betriebskosten gemäß § 2 der Betriebskostenverordnung auf den Mieter vereinbart wurde. Es handelt sich beim den Kosten der Oberflächen-Entwässerung nämlich um Kosten der Entwässerung (BetrKV § 2 Nr. 3), die sowohl für die Haus- als auch für die Grundstücksentwässerung umlagefähig sind.
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Ja. Wenn die Umlage der Betriebskosten gemäß § 2 der Betriebskostenverordnung vereinbart wurde, sind diese Kosten abgedeckt, da die Oberflächenentwässerung zu den umlagefähigen Entwässerungskosten zählt.
Die Kosten der Oberflächenentwässerung sind als Kosten der Entwässerung gemäß § 2 Nr. 3 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) zu klassifizieren.
Ja, die Umlagefähigkeit erstreckt sich sowohl auf die Kosten der Hausentwässerung als auch auf die Kosten der Grundstücksentwässerung.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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