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Amtshaftung wegen Pflastersteins auf der Fahrbahn

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nicht vor, wenn die Straße am Tag eines behaupteten Schadensereignisses bereits kontrolliert wurde und dabei keine Gefahrenquelle erkennbar war. Eine zeitnähere Kontrolle als am selben Tag kann von keiner öffentlichen Stelle erwartet werden.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Streitgegenstand waren Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen eines behaupteten Schadens an Felge und Reifen eines Fahrzeugs. Nach dem Vortrag hatte sich ein etwa 15 x 15 cm großer Stein aus einem Pflasterstreifen im Kreuzungsbereich gelöst und lag auf der Fahrbahn. Das Fahrzeug sollte den Stein bei einer Geschwindigkeit von etwa 25 km/h überfahren haben, ohne rechtzeitig bremsen oder ausweichen zu können. Geltend gemacht wurden Reparaturkosten sowie Mietwagenkosten. Die Ansprüche wurden aus abgetretenem Recht des Leasingnehmers verfolgt. Die in Anspruch genommenen Körperschaften rügten sowohl die Aktivlegitimation als auch ihre eigene Passivlegitimation und bestritten eine Pflichtverletzung.

Konnte der Leasingnehmer die Ansprüche wirksam abtreten?

Bei Leasingfahrzeugen stehen Ansprüche wegen Beschädigung des Fahrzeugs grundsätzlich dem Eigentümer, also der Leasinggesellschaft, zu. Ob und inwieweit ein Leasingnehmer Ansprüche für Schäden am Fahrzeug selbst abtreten kann, hängt von den vertraglichen Regelungen ab. Im konkreten Fall sah der Leasingvertrag vor, dass der Leasingnehmer fahrzeugbezogene Ansprüche aus dem Schadenfall im eigenen Namen geltend machen darf. Ob dies auch eine Abtretung an Dritte trägt, ließ das Gericht ausdrücklich offen, weil Reifen und Felgen nicht Teil des Leasinggegenstands waren. Der Leasingnehmer hatte diese Teile nach der Beweisaufnahme selbst erworben und übereignet bekommen. Ansprüche wegen deren Beschädigung standen damit ihm selbst zu, sodass er hierüber wirksam verfügen konnte.

Dass der Zeuge ein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hatte, stand der Glaubhaftigkeit seiner Aussage nicht entgegen. Für diese sprachen:
  • die nachvollziehbare Begründung des Separaterwerbs (Auslieferung mit Sommerreifen, Bedarf an Winterreifen),
  • die zeitliche Passung zwischen Kaufdatum im Herbst und dem im Leasingvertrag angegebenen voraussichtlichen Liefertermin im Sommer sowie
  • die vorgelegte Rechnung samt Zahlungsbeleg.

Kam es auf die Passivlegitimation an?

Ob der Straßenbaulastträger, die Verbandsgemeinde, das Land oder eine sonstige Stelle für die Unterhaltung des Pflasterstreifens zuständig war, blieb offen. Ebenso blieb offen, ob sich der Vorfall wie geschildert zugetragen hat. Die Klage scheiterte unabhängig davon, weil auch bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht feststand.

Wie weit reicht die Verkehrssicherungspflicht?

Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich maßgeblich nach Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung. Sie umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines hinreichend sicheren Straßenzustands (vgl. OLG Brandenburg, 09.04.1998 - Az: 2 U 125/97). Der Pflichtige hat die Straße in einen baulichen Zustand zu bringen und in einem solchen zu halten, von dem keine Gefahren für den Benutzer ausgehen (vgl. Greger in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 6. Aufl. 2021, Rn. 13.57).

Der Straßenbenutzer muss sich allerdings den gegebenen Verhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Pflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für einen sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht rechtzeitig einstellen kann (OLG Brandenburg, 09.04.1998 - Az: 2 U 125/97). Die Verkehrssicherungspflicht ist nicht als Pflicht zur völligen Gefahrloshaltung der Verkehrswege zu verstehen. Dass die Beschaffenheit des Verkehrswegs einen Unfall mitverursacht hat, begründet für sich keine Haftung (vgl. Greger in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 6. Aufl. 2021, Rn. 13.31).

Eine Pflichtverletzung liegt jedoch vor, wenn nicht oder nicht häufig genug kontrolliert wird. Die zeitlichen Abstände der Kontrollen richten sich nach den Umständen und den örtlichen Verkehrsverhältnissen (OLG Brandenburg, 09.04.1998 - Az: 2 U 125/97). Die Pflicht zur Überprüfung der Straße auf neu entstandene Schäden und erforderliche Sicherungsmaßnahmen ist dabei anerkannt (vgl. BGH, 21.01.1965 - Az: III ZR 217/63).


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LG Koblenz, 28.07.2022 - Az: 10 O 59/22


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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